Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL VIII GEGENSTÄNDE, DIE VON DER RECHERCHE AUSZUSCHLIESSEN SIND
1. Allgemeines
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL B
KAPITEL VIII GEGENSTÄNDE, DIE VON DER RECHERCHE AUSZUSCHLIESSEN SINDKAPITEL VIII GEGENSTÄNDE, DIE VON DER RECHERCHE AUSZUSCHLIESSEN SIND
       2. Verfahren zur Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers; Diagnostizierverfahren2. Verfahren zur Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers; Diagnostizierverfahren  
 

1.

Allgemeines

 

Bei Recherchen zu europäischen Patentanmeldungen kann davon ausgegangen werden, dass die in Regel 39.1 PCT aufgeführten Gegenstände nach dem EPÜ entweder als nicht gewerblich anwendbar gelten (Art. 57) oder in dem Maße, in dem sich die europäische Patentanmeldung auf diese Gegenstände als solche bezieht, nach Art. 52 (2) bis (4) von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind oder eine Ausnahme von der Patentierbarkeit nach Art. 53 b) darstellen; soweit die Ansprüche solche Gegenstände betreffen, werden sie mit Ausnahme bestimmter Behandlungsverfahren (siehe VIII, 2) nicht recherchiert. Zum Sonderfall der Stoffgemische zur Anwendung in Verfahren zur Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers siehe VIII, 2.

 

Art. 52 (2) bis (4)

Art. 53

Art. 57

Regel 45



Obgleich für eine Entscheidung die Prüfungsabteilung zuständig ist, bildet sich die Recherchenabteilung hierüber eine Meinung, um die Stellungnahme zur Recherche zu verfassen (falls zutreffend, siehe XII, 8) und um beurteilen zu können, ob die Recherche möglicherweise zu beschränken ist. Die Recherchenabteilung muss daher auch andere Patentierbarkeitserfordernisse als die der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit gemäß C-IV, 2 bis 4 untersuchen.

 

Art. 52



Solche Situationen können sich auch für nur einige der Ansprüche oder für einen Teil eines Anspruchs ergeben. In diesen Fällen wird dies in der Teilrecherche oder in der Erklärung, die nach Regel 45 an die Stelle des Recherchenberichts tritt, angegeben.

 

Regel 45