Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL X RECHERCHENBERICHT
9. Bei der Recherche ermittelte Dokumente
9.1 Bezeichnung der Dokumente im Recherchenbericht
9.1.4 Ergänzender Recherchenbericht
 

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TEIL B
KAPITEL X RECHERCHENBERICHTKAPITEL X RECHERCHENBERICHT
9. Bei der Recherche ermittelte Dokumente9. Bei der Recherche ermittelte Dokumente
9.1 Bezeichnung der Dokumente im Recherchenbericht9.1 Bezeichnung der Dokumente im Recherchenbericht
  9.1.3 Sprache der angeführten Dokumente9.1.3 Sprache der angeführten Dokumente       
 

9.1.4

Ergänzender Recherchenbericht

 

Bei einem ergänzenden europäischen Recherchenbericht gemäß Art. 157 (2) a) ist es unter bestimmten Umständen auch zulässig, überhaupt keine Dokumente anzuführen (siehe IV, 2.5). In solchen Fällen enthält der Recherchenbericht die Angabe "Keine weiteren maßgeblichen Dokumente offenbart". In diesen Fällen enthält die Stellungnahme zur Recherche (falls zutreffend, siehe XII, 8) jedoch eine Beurteilung der Patentierbarkeit der beanspruchten Erfindung gegenüber dem im internationalen Recherchenbericht aufgeführten Stand der Technik (XII, 1.1).