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Bei einem ergänzenden europäischen Recherchenbericht gemäß Art. 157 (2) a) ist es unter bestimmten Umständen auch zulässig, überhaupt keine Dokumente anzuführen (siehe IV, 2.5). In solchen Fällen enthält der Recherchenbericht die Angabe "Keine weiteren maßgeblichen Dokumente offenbart". In diesen Fällen enthält die Stellungnahme zur Recherche (falls zutreffend, siehe XII, 8) jedoch eine Beurteilung der Patentierbarkeit der beanspruchten Erfindung gegenüber dem im internationalen Recherchenbericht aufgeführten Stand der Technik (XII, 1.1).
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