Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL IV RECHERCHENVERFAHREN UND -STRATEGIE
2. Recherchenstrategie
2.5 Nächstliegender Stand der Technik und seine Auswirkungen auf die Recherche
 

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TEIL B
KAPITEL IV RECHERCHENVERFAHREN UND -STRATEGIEKAPITEL IV RECHERCHENVERFAHREN UND -STRATEGIE
2. Recherchenstrategie2. Recherchenstrategie
  2.4 Neufestlegung des Umfangs der Recherche2.4 Neufestlegung des Umfangs der Recherche     2.6 Beendigung der Recherche2.6 Beendigung der Recherche  
 

2.5

Nächstliegender Stand der Technik und seine Auswirkungen auf die Recherche

 

Es ist möglich, dass der Prüfer keine vor dem frühesten Prioritätstag veröffentlichten Dokumente findet, die in Bezug auf Neuheit oder erfinderische Tätigkeit für die beanspruchte Erfindung schädlich sind. In solchen Fällen sollte der Prüfer im Recherchenbericht wenn möglich zumindest den während der Recherche ermittelten Stand der Technik angeben, der eine Lösung für dieselbe Aufgabe offenbart, wie sie der beanspruchten Erfindung zu Grunde liegt, (wobei sich die Aufgabe abhängig vom ermittelten Stand der Technik ändern kann (C-IV, 9.8.2)), und bei dem die bekannte Lösung der beanspruchten Lösung technisch am nächsten liegt ("nächstliegender Stand der Technik"). Ein solcher Stand der Technik ist im Recherchenbericht als "A"-Dokument anzuführen (siehe X, 9.2 ii)).

 

Kann ein solches Dokument nicht gefunden werden, so sollte der Prüfer als nächstliegenden Stand der Technik ein Dokument mit der Lösung einer Aufgabe angeben, die eng mit der Aufgabe verwandt ist, die der beanspruchten Erfindung zu Grunde liegt und deren Lösung technisch am nächsten an die Lösung der zu recherchierenden Anmeldung herankommt.

 

Findet der Prüfer Dokumente, die für die beanspruchte Erfindung zufällig neuheitsschädlich sind, nach entsprechender Änderung der Anmeldung aber die erfinderische Tätigkeit nicht berühren, und findet er keine weiteren Dokumente, die für die erfinderische Tätigkeit schädlich sind, so sollte er ebenfalls wie vorstehend beschrieben verfahren.

 

Im Fall einer europäischen Anmeldung, die von einer internationalen Anmeldung abgeleitet wurde und zu der nach Eintritt in die europäische Phase eine ergänzende Recherche durchgeführt wird (Art. 157 (2) a) - siehe II, 4.3), ist es möglich, dass der Prüfer keine anderen maßgeblichen Vorveröffentlichungen findet als die bereits im internationalen Recherchenbericht der Internationalen Recherchenbehörde angeführten Dokumente. In solchen Fällen ist es zulässig, keine weiteren maßgeblichen Dokumente im ergänzenden europäischen Recherchenbericht aufzuführen (siehe X, 9.1.4).