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9.1.3
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Sprache der angeführten Dokumente
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Häufig werden Mitglieder ein und derselben Patentfamilie in mehreren verschiedenen Sprachen veröffentlicht. Folglich hat der Prüfer die Wahl, in welcher Sprache er das Dokument im Recherchenbericht anführt. Wenn sich der maßgebliche technische Inhalt der verschiedenen Familienmitglieder nicht unterscheidet und sie alle vor dem frühesten Prioritätstag der Anmeldung veröffentlicht worden sind, dann sind alle Familienmitglieder für die Anmeldung von gleicher Bedeutung. In solchen Fällen sollte der Prüfer das aufzuführende Dokument nach seiner Veröffentlichungssprache und gemäß der folgenden Liste auswählen, wobei die bevorzugte Sprache an erster Stelle genannt wird:
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1)
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eine Amtssprache des EPA (d. h. Deutsch, Englisch oder Französisch - Art. 14 (1))
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2)
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eine Amtssprache eines EPÜ-Vertragsstaats gemäß Art. 14 (2) (siehe A-VIII, 1.1) - solche Dokumente können gewöhnlich von einem Kollegen gelesen werden, wenn der betreffende Prüfer diese Sprache nicht beherrscht (siehe VI, 6.2)
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3)
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eine andere Sprache als die Amtssprachen der EPÜ-Vertragsstaaten
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In den Fällen 2 und 3 zieht es der Prüfer vielleicht vor, eine Zusammenfassung in einer Amtssprache des EPA anstelle des Originaldokuments anzuführen.
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