Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL X RECHERCHENBERICHT
11. Übersendung von Kopien der angeführten Dokumente
11.1 Allgemeines
 

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TEIL B
KAPITEL X RECHERCHENBERICHTKAPITEL X RECHERCHENBERICHT
11. Übersendung von Kopien der angeführten Dokumente11. Übersendung von Kopien der angeführten Dokumente
       11.2 Elektronische Fassung eines angeführten Dokuments11.2 Elektronische Fassung eines angeführten Dokuments  
 

11.1

Allgemeines

 

Der Recherchenbericht wird dem Anmelder zugesandt und der Prüfungsabteilung übermittelt. In beiden Fällen sind Kopien aller angeführten Dokumente beizufügen (siehe auch IV, 3.3) mit Ausnahme der Dokumente, die im Recherchenbericht nach dem "&"-Symbol erscheinen und nicht dazu bestimmt sind, kopiert und an den Anmelder weitergesandt zu werden (siehe X, 11.3).

 

Art. 92 (2)



Die angeführten Dokumente dienen zur Beurteilung der Patentierbarkeit der beanspruchten Erfindung (siehe XII, 3) in der Stellungnahme zur Recherche (falls zutreffend, siehe XII, 8) und im Prüfungsverfahren.