Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL X RECHERCHENBERICHT
11. Übersendung von Kopien der angeführten Dokumente
11.2 Elektronische Fassung eines angeführten Dokuments
 

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11. Übersendung von Kopien der angeführten Dokumente11. Übersendung von Kopien der angeführten Dokumente
  11.1 Allgemeines11.1 Allgemeines     11.3 Mitglieder von Patentfamilien; das -Zeichen11.3 Mitglieder von Patentfamilien; das -Zeichen  
 

11.2

Elektronische Fassung eines angeführten Dokuments

 

Im Fall eines Patentdokuments ist eine vollständige Kopie beizufügen, selbst wenn es sich um ein umfangreiches Dokument handelt.

 

Bei einem Dokument, das ganz oder teilweise nur elektronisch veröffentlicht ist (siehe Regel 49 (1) und ABl. 7/2000, 367), werden dem Anmelder zumindest die Teile, die nicht in Papierform vorliegen, in elektronischer Fassung zur Verfügung gestellt. Dies hat so zu geschehen, dass der Anmelder das gesamte Dokument entweder als Kombination aus Papier- und elektronischer Fassung oder nur in elektronischer Form erhält.