Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL VII EINHEITLICHKEIT DER ERFINDUNG
2. Verfahren bei mangelnder Einheitlichkeit
2.3 Vollständige Recherche trotz mangelnder Einheitlichkeit
 

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TEIL B
KAPITEL VII EINHEITLICHKEIT DER ERFINDUNGKAPITEL VII EINHEITLICHKEIT DER ERFINDUNG
2. Verfahren bei mangelnder Einheitlichkeit2. Verfahren bei mangelnder Einheitlichkeit
  2.2 Entscheidung über die Einheitlichkeit der Erfindung2.2 Entscheidung über die Einheitlichkeit der Erfindung     2.4 Ergänzende europäische Recherche2.4 Ergänzende europäische Recherche  
 

2.3

Vollständige Recherche trotz mangelnder Einheitlichkeit

 

In Ausnahmefällen ist der Prüfer bei mangelnder Einheitlichkeit, vor allem, wenn sie "a posteriori" festgestellt wird, in der Lage, für alle Erfindungen mit geringem zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand eine vollständige Recherche durchzuführen und eine Stellungnahme zur Recherche zu verfassen (falls zutreffend, siehe XII, 8), und zwar vor allem dann, wenn die Erfindungen unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen Idee sehr ähnlich sind. In diesen Fällen wird die Recherche für die weitere(n) Erfindung(en) zusammen mit der für die in den Patentansprüchen zuerst erwähnte Erfindung abgeschlossen. Alle Ergebnisse sollten dann in einen einzigen Recherchenbericht aufgenommen werden, in dem der Einwand mangelnder Einheitlichkeit erhoben wird und die verschiedenen Erfindungen angegeben werden. Aus diesem Bericht geht ferner hervor, dass die Recherchenabteilung den Anmelder nicht zur Entrichtung weiterer Recherchengebühren aufgefordert hat, weil alle Ansprüche ohne einen Arbeitsaufwand, der eine solche Gebühr gerechtfertigt hätte, recherchiert werden konnten. In der Stellungnahme zur Recherche (falls zutreffend, siehe XII, 8) wird jedoch weiterhin am Einwand der mangelnden Einheitlichkeit der Erfindung festgehalten (siehe XII, 6).