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Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass die Entscheidung über die Einheitlichkeit der Erfindung bei den Prüfungsabteilungen liegt (siehe III, 1.1). Die Kriterien, die in dieser Hinsicht von der Recherchenabteilung anzuwenden sind, sollten daher nicht von den Maßstäben abweichen, die von den Prüfungsabteilungen angewendet werden. Insbesondere sollte die Recherchenabteilung Einwände wegen mangelnder Einheitlichkeit nicht allein deshalb erheben, weil die beanspruchten Erfindungen unterschiedlichen Klassifikationseinheiten zugeordnet sind, bzw. nicht nur zu dem Zweck, die Recherche auf bestimmte Abschnitte der Dokumentation, beispielsweise bestimmte Klassifikationseinheiten, zu beschränken (siehe jedoch V, 7).
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