Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL II ALLGEMEINES
2. Zweck der Recherche
 

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TEIL B
KAPITEL II ALLGEMEINESKAPITEL II ALLGEMEINES
  1. Recherche und Sachprüfung1. Recherche und Sachprüfung     3. Recherchendokumentation3. Recherchendokumentation  
 

2.

Zweck der Recherche

 

Die Recherche dient der Ermittlung des Standes der Technik, der für die Feststellung von Bedeutung ist, ob und inwieweit die Erfindung, auf die sich die Anmeldung bezieht, neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

 

Regel 44 (1)



Im Prüfungsverfahren und beim Verfassen der Stellungnahme zur Recherche ist man darauf angewiesen, dass die Recherche den Stand der Technik ermittelt, auf dessen Grundlage die Patentierbarkeit der Erfindung zu beurteilen ist. Die Recherche muss daher innerhalb der Grenzen, die durch Kriterien wie Einheitlichkeit der Erfindung oder Ähnliches gesetzt werden, möglichst vollständig und zielführend sein (siehe III, 2, VII und VIII).