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Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung kann jedermann Einsicht in die Akten und Auskunft aus den Akten beantragen. Die Akteneinsicht und die Auskunft wird vorbehaltlich der in Regel 93 enthaltenen Beschränkungen gewährt (siehe XII, 2.1). Wird entschieden, dass bestimmte als "vertraulich" gekennzeichnete Unterlagen nicht nach Regel 93 von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden sollen, werden sie an den Absender zurückgesandt (siehe T 516/89, ABl. 8/1992, 436).
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Art. 128 (4)
Regel 95
Regel 93
Regel 94
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