Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XII AKTENEINSICHT; AUSKUNFT AUS DEN AKTEN; EINSICHTNAHME IN DAS EUROPÄISCHE PATENTREGISTER;...
2. Akteneinsicht
2.3 Beschränkungen der Akteneinsicht
 

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TEIL A
KAPITEL XII AKTENEINSICHT; AUSKUNFT AUS DEN AKTEN; EINSICHTNAHME IN DAS EUROPÄISCHE PATENTREGISTER;...KAPITEL XII AKTENEINSICHT; AUSKUNFT AUS DEN AKTEN; EINSICHTNAHME IN DAS EUROPÄISCHE PATENTREGISTER;...
2. Akteneinsicht2. Akteneinsicht
  2.2 Durchführung der Akteneinsicht2.2 Durchführung der Akteneinsicht     2.4 Vertraulichkeit des Antrags2.4 Vertraulichkeit des Antrags  
 

2.3

Beschränkungen der Akteneinsicht

 

Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung kann jedermann Einsicht in die Akten und Auskunft aus den Akten beantragen. Die Akteneinsicht und die Auskunft wird vorbehaltlich der in Regel 93 enthaltenen Beschränkungen gewährt (siehe XII, 2.1). Wird entschieden, dass bestimmte als "vertraulich" gekennzeichnete Unterlagen nicht nach Regel 93 von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden sollen, werden sie an den Absender zurückgesandt (siehe T 516/89, ABl. 8/1992, 436).

 

Art. 128 (4)

Regel 95

Regel 93

Regel 94