Richtlinienfür die Prüfung TEIL A KAPITEL XII AKTENEINSICHT; AUSKUNFT AUS DEN AKTEN; EINSICHTNAHME IN DAS EUROPÄISCHE PATENTREGISTER;... 2. Akteneinsicht 2.4 Vertraulichkeit des Antrags
Der im Rahmen der Akteneinsicht geführte Schriftwechsel zwischen dem EPA und dem Antragsteller wird in den der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Teil der Akte aufgenommen. Das EPA macht dem Anmelder gegenüber keine Angaben über Akteneinsichtnahme (siehe jedoch XII, 2.5, dritter Absatz).