Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
9. Ermäßigung von Gebühren
9.2 Ermäßigung auf Grund der Sprachenregelung
9.2.4 Ermäßigung der Einspruchsgebühr
 

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TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
9. Ermäßigung von Gebühren9. Ermäßigung von Gebühren
9.2 Ermäßigung auf Grund der Sprachenregelung9.2 Ermäßigung auf Grund der Sprachenregelung
  9.2.3 Ermäßigung der Prüfungsgebühr9.2.3 Ermäßigung der Prüfungsgebühr     9.2.5 Ermäßigung der Beschwerdegebühr9.2.5 Ermäßigung der Beschwerdegebühr  
 

9.2.4

Ermäßigung der Einspruchsgebühr

 

Die Einspruchsgebühr wird ermäßigt, wenn der Einspruch einschließlich der schriftlichen Begründung in einer zugelassenen Nichtamtssprache sowie eine Übersetzung in einer Amtssprache des EPA eingereicht werden (siehe T 290/90, ABl. 7/1992, 368). Reicht ein Einsprechender ein in einer zugelassenen Nichtamtssprache gehaltenes fristgebundenes Schriftstück erst im Verlauf des Einspruchsverfahrens ein, so wird keine Gebührenermäßigung gewährt.