Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
7. Zahlungszweck
7.3 Angabe des Zahlungszwecks bei Anspruchsgebühren
7.3.1 Bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung fällige Anspruchsgebühren
 

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TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
7. Zahlungszweck7. Zahlungszweck
7.3 Angabe des Zahlungszwecks bei Anspruchsgebühren7.3 Angabe des Zahlungszwecks bei Anspruchsgebühren
       7.3.2 Vor Erteilung des europäischen Patents fällige Anspruchsgebühren7.3.2 Vor Erteilung des europäischen Patents fällige Anspruchsgebühren  
 

7.3.1

Bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung fällige Anspruchsgebühren

 

Zahlt der Anmelder für sämtliche gebührenpflichtige Patentansprüche Anspruchsgebühren, so reicht die Angabe "Anspruchsgebühren" zur Bestimmung des Zahlungszwecks aus. Deckt hingegen der gezahlte Betrag nicht sämtliche Anspruchsgebühren, so ist wie in III, 9 angegeben, zu verfahren.

 

Regel 31 (1)