Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
7. Zahlungszweck
7.3 Angabe des Zahlungszwecks bei Anspruchsgebühren
7.3.2 Vor Erteilung des europäischen Patents fällige Anspruchsgebühren
 

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TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
7. Zahlungszweck7. Zahlungszweck
7.3 Angabe des Zahlungszwecks bei Anspruchsgebühren7.3 Angabe des Zahlungszwecks bei Anspruchsgebühren
  7.3.1 Bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung fällige Anspruchsgebühren7.3.1 Bei der Einreichung der europäischen Patentanmeldung fällige Anspruchsgebühren       
 

7.3.2

Vor Erteilung des europäischen Patents fällige Anspruchsgebühren

 

Der Anmelder wird gegebenenfalls in der Mitteilung nach Regel 51(7) aufgefordert, die vor Erteilung des europäischen Patents fälligen Anspruchsgebühren zu entrichten. Werden daraufhin die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig für sämtliche gebührenpflichtigen Patentansprüche gezahlt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen (Regel 51 (8)).

 

Regel 51 (7)