Richtlinienfür die Prüfung TEIL A KAPITEL XI GEBÜHREN 7. Zahlungszweck 7.3 Angabe des Zahlungszwecks bei Anspruchsgebühren 7.3.2 Vor Erteilung des europäischen Patents fällige Anspruchsgebühren
Vor Erteilung des europäischen Patents fällige Anspruchsgebühren
Der Anmelder wird gegebenenfalls in der Mitteilung nach Regel 51(7) aufgefordert, die vor Erteilung des europäischen Patents fälligen Anspruchsgebühren zu entrichten. Werden daraufhin die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig für sämtliche gebührenpflichtigen Patentansprüche gezahlt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen (Regel 51 (8)).