Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
3. Maßgebender Zahlungstag
3.2 Übergabe oder Übersendung eines Schecks, der an die Order des EPA lautet
 

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TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
3. Maßgebender Zahlungstag3. Maßgebender Zahlungstag
  3.1 Einzahlung oder Überweisung auf ein Bank- oder Postscheckkonto der Europäischen...3.1 Einzahlung oder Überweisung auf ein Bank- oder Postscheckkonto der Europäischen...     3.3 Laufendes Konto beim EPA3.3 Laufendes Konto beim EPA  
 

3.2

Übergabe oder Übersendung eines Schecks, der an die Order des EPA lautet

 

Maßgebender Zahlungstag ist bei der Übergabe des Schecks bei einer Annahmestelle des EPA der Tag der Übergabe des Schecks, bei Übersendung des Schecks auf dem Postweg der Tag des Eingangs beim EPA. Außerhalb der Öffnungszeiten des EPA kann der Scheck auch in den automatischen Briefkasten des EPA in München oder in Berlin eingeworfen werden und erhält dann als maßgebenden Zahlungstag den Tag des Einwurfs in den Briefkasten (Mitteilung des EPA, ABl. 6/1992, 306).

 

Art. 8 (1) b) GebO



Der Zahlungstag wird nur wirksam, sofern der Scheck eingelöst wird.