Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
3. Maßgebender Zahlungstag
3.1 Einzahlung oder Überweisung auf ein Bank- oder Postscheckkonto der Europäischen...
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
3. Maßgebender Zahlungstag3. Maßgebender Zahlungstag
       3.2 Übergabe oder Übersendung eines Schecks, der an die Order des EPA lautet3.2 Übergabe oder Übersendung eines Schecks, der an die Order des EPA lautet  
 

3.1

Einzahlung oder Überweisung auf ein Bank- oder Postscheckkonto der Europäischen Patentorganisation

 

Maßgebender Zahlungstag ist der Tag der tatsächlichen Gutschrift des Betrags auf dem Konto der Europäischen Patentorganisation. Der Zahlungstag kann daher auch der auf die Einzahlung oder Überweisung folgende Tag oder aber, bei Verzögerungen der internen Abwicklung der Geschäfte in der Bank oder bei der Post, auch ein späterer Tag sein. Eine Zahlung kann aber trotz verspäteten Zahlungstags als rechtzeitig eingegangen gelten, wenn die Einzahlung oder Überweisung vor Ablauf der Zahlungsfrist in einem Vertragsstaat veranlasst und gegebenenfalls eine Zuschlagsgebühr entrichtet worden ist (siehe XI, 6).

 

Art. 8 (1) a) GebO

Art. 8 (3), (4) GebO