Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
2. Zahlungsarten
 

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TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
  1. Allgemeines1. Allgemeines     2a. Währungen2a. Währungen  
 

2.

Zahlungsarten

 

Gebühren können wie folgt entrichtet werden:

 

Art. 5 GebO



i)

durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bank- oder Postscheckkonto des EPA,

 

ii)

durch Übergabe oder Übersendung von Schecks, die an die Order des EPA lauten, oder

 

iii)

durch Abbuchung von einem beim EPA in München geführten laufenden Konto (siehe XI, 3.3 und 3.4).

 

Die Zahlung ausstehender Gebühren durch Ausgleich (Verrechnung) mit etwaigen Gebührenrückzahlungen ist weder nach dem PCT noch nach dem EPÜ möglich.

 

Ausnahmsweise können bestimmte Gebühren und Auslagen in der Informationsstelle München, nämlich für die Fertigung von Fotokopien durch EPA-Personal oder in Selbstbedienung im Rahmen der Akteneinsicht oder für den Erwerb von Patentinformationsprodukten, sonstigen Kopien aus Unterlagen und Veröffentlichungen des EPA, auch mit Kreditkarte bezahlt werden (Beschluss des Präsidenten des EPA vom 21. Januar 2002, ABl. 3/2002, 162).