Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
3. Maßgebender Zahlungstag
3.4 Automatisches Abbuchungsverfahren
 

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TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
3. Maßgebender Zahlungstag3. Maßgebender Zahlungstag
  3.3 Laufendes Konto beim EPA3.3 Laufendes Konto beim EPA       
 

3.4

Automatisches Abbuchungsverfahren

 

Das laufende Konto kann auch gegen Vorlage eines vom Kontoinhaber unterzeichneten Auftrags zur automatischen Abbuchung belastet werden (automatisches Abbuchungsverfahren). Ein solcher Auftrag kann nur für den Anmelder oder Patentinhaber oder dessen Vertreter gestellt werden. Er erstreckt sich auf alle von diesen zu entrichtenden und zum automatischen Abbuchungsverfahren zugelassenen Gebührenarten des im automatischen Abbuchungsauftrag bezeichneten Verfahrens. Jede dieser Gebühren wird, dem jeweiligen Verfahrensstand entsprechend, automatisch abgebucht und als rechtzeitig eingegangen anerkannt. Eine Einschränkung des automatischen Abbuchungsauftrags auf bestimmte Gebührenarten ist nicht möglich. Die Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) sowie erläuternde Hinweise dazu sind in der Beilage Nr. 2 zum ABl. 1/2005 veröffentlicht.

 

Nr. 7 VLK