Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
10. Rückzahlung von Gebühren
10.2 Besondere Rückzahlungstatbestände
10.2.5 Rückzahlung der Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung
 

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TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
10. Rückzahlung von Gebühren10. Rückzahlung von Gebühren
10.2 Besondere Rückzahlungstatbestände10.2 Besondere Rückzahlungstatbestände
  10.2.4 Rückzahlung der Prüfungsgebühr10.2.4 Rückzahlung der Prüfungsgebühr     10.2.6 Rückzahlung gemäß Art. 77 (5)10.2.6 Rückzahlung gemäß Art. 77 (5)  
 

10.2.5

Rückzahlung der Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung

 

Zwei Drittel der für die internationale vorläufige Prüfung entrichteten Gebühr werden zurückerstattet, wenn der Anmelder während der internationalen vorläufigen Prüfung weder eine eingehende vorläufige Prüfung verlangt, noch Änderungen nach Artikel 19 oder 34 (2) PCT eingereicht, noch sonstige Gegenvorstellungen erhoben hat (siehe Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 2. November 2001, ABl. 11/2001, 539) (siehe auch E-IX, 4.1).

 

Art. 10d GebO



Für internationale Anmeldungen, die ab 1. Januar 2004 eingereicht werden, hat das EPA das rationalisierte Verfahren für die internationale vorläufige Prüfung (ABl. 2001, 539) eingestellt. Damit wird die Beantragung einer "eingehenden" Prüfung ebenso hinfällig wie die für das rationalisierte Verfahren gewährte Rückerstattung der Gebühr. Das rationalisierte Verfahren behält jedoch seine Gültigkeit für internationale Anmeldungen, die vor dem 1.1.2004 eingereicht wurden, auch wenn der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung erst später eingeht (Mitteilung des EPA, ABl. 2004, 305).