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4.1
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Allgemeines
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Das EPA kann nach Maßgabe des Art. 155 als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig werden.
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Art. 155 (1), (2)
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Wird das EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig, so gelten für das Verfahren die Vorschriften der PCT-Richtlinien für die internationale Recherche und die internationale vorläufige Prüfung.
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Ein internationaler vorläufiger Prüfungsbericht (IPER) wird innerhalb der vorgeschriebenen Frist und in der in Regel 70 PCT vorgeschriebenen Form erstellt. Je eine Ausfertigung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und seiner etwa vorhandenen Anlagen wird am gleichen Tag dem Internationalen Büro und dem Anmelder übersandt (Regel 71.1 PCT).
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Art. 35 PCT
Regel 70 PCT
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Hinsichtlich Fristen und Verfahrenshandlungen vor dem EPA als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragter Behörde siehe den Leitfaden für Anmelder "Der Weg zum europäischen Patent, 2. Teil: PCT-Verfahren vor dem EPA - Euro-PCT", April 2002. In Kürze wird eine Neuauflage erscheinen. Am 1. Januar 2004 sind grundlegende Änderungen der Ausführungsordnung zum PCT in Kraft getreten, die sich auf die Bearbeitung in der internationalen Phase auswirken. In der Neuauflage wird nur das neue Verfahren dargelegt, das für Anmeldungen mit Anmeldetag ab dem 1. Januar 2004 gilt. Für Anmeldungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingereicht wurden, ist weiterhin die Ausgabe von April 2002 hilfreich, in der die Grundzüge des früheren Verfahrens dargelegt sind. Für Anmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosäuresequenzen siehe A-VII, 4.2 und Beilage Nr. 2 zum ABl. 11/1998.
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Gegenstand der internationalen vorläufigen Prüfung ist gemäß Art. 33 (1) PCT die Erstellung eines vorläufigen und nicht bindenden Gutachtens darüber, ob die beanspruchte Erfindung als neu, auf erfinderischer Tätigkeit beruhend und gewerblich anwendbar anzusehen ist. Hinsichtlich dieser drei Kriterien gelten im Wesentlichen die gleichen Erfordernisse wie nach dem EPÜ (siehe Art. 33 (2), (3) und (4) PCT mit Art. 54 (1), 56 und 57).
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Art. 33 PCT
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Wesentliche Unterschiede bestehen jedoch zwischen den Verfahren bei der internationalen vorläufigen Prüfung und der Prüfung europäischer Patentanmeldungen:
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i)
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Die internationale vorläufige Prüfung führt nicht zur Patenterteilung oder zur Zurückweisung der Anmeldung.
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ii)
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Für die internationale vorläufige Prüfung sind die in Regel 69 PCT festgelegten Fristen einzuhalten.
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iii)
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In Fällen mangelnder Einheitlichkeit der Erfindung werden unterschiedliche Verfahren angewandt.
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iv)
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Gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Patentorganisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (ABl. 12/2001, 601) kann das EPA seine Prüfungstätigkeit als IPEA beschränken (siehe auch Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 26. November 2001, ABl. 1/2002, 52 mit der Definition der Beschränkungskriterien sowie die Informationen im ABl. 3/2002, 175). Die Beschränkungen der Zuständigkeit des EPA als IPEA für Anmeldungen im Bereich von Biotechnologie und Telekommunikation wurden aufgehoben (Mitteilung des EPA vom 31.10.2003, ABl. 2003, 633). Für Anmeldungen, die auf Geschäftsmethoden gerichtet sind, gilt eine Beschränkung der Zuständigkeit des EPA. Weitere Einschränkungen hinsichtlich der internationalen vorläufigen Prüfung von Anmeldungen, die auf Geschäftsmethoden gerichtet sind, ergeben sich aus der Anwendung der Regeln 67.1 iii) und 66.1 e) PCT (siehe Mitteilung des EPA vom 26.3.2002, ABl. 2002, 260).
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Derzeit ist es nicht möglich, den Antrag oder sonstige Unterlagen in elektronischer Form beim EPA als IPEA einzureichen.
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