Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
10. Rückzahlung von Gebühren
10.2 Besondere Rückzahlungstatbestände
10.2.6 Rückzahlung gemäß Art. 77 (5)
 

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TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
10. Rückzahlung von Gebühren10. Rückzahlung von Gebühren
10.2 Besondere Rückzahlungstatbestände10.2 Besondere Rückzahlungstatbestände
  10.2.5 Rückzahlung der Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung10.2.5 Rückzahlung der Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung     10.2.7 Rückzahlung der Anspruchsgebühren und der Erteilungs- und Druckkostengebühr10.2.7 Rückzahlung der Anspruchsgebühren und der Erteilungs- und Druckkostengebühr  
 

10.2.6

Rückzahlung gemäß Art. 77 (5)

 

Gilt eine bei einer zuständigen nationalen Behörde eingereichte europäische Patentanmeldung gemäß Art. 77 (5) als zurückgenommen, so werden die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr, die Benennungsgebühren und gegebenenfalls die Anspruchsgebühren zurückgezahlt.

 

Art. 77 (5)

Regel 31 (2)