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Bei Anmeldungen, die vor dem 1.1.2004 eingereicht wurden, gilt für die Rückerstattung das System, das in der Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 13. Dezember 2001 (ABl. 1/2002, 56) dargelegt ist. Nach einer Änderung der Vorschriften in Anhang C, Teil II (3) der oben genannten Vereinbarung erfolgt eine Rückzahlung der internationalen Recherchengebühr, die für eine ab dem 1.1.2004 eingereichte internationale Anmeldung entrichtet wurde, nach Maßgabe der Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 30. November 2003 (ABl. 2003, 631). Gemäß Nummer 4 dieser Mitteilung entsprechen die Kriterien für die Feststellung, welcher Rückerstattungssatz anzuwenden ist, und das betreffende Verfahren den in der Mitteilung vom 13. Dezember 2001 unter Nr. 2 und 3 festgelegten Kriterien.
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