Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHREN
10. Rückzahlung von Gebühren
10.2 Besondere Rückzahlungstatbestände
10.2.3 Rückzahlung der internationalen Recherchengebühr
 

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TEIL A
KAPITEL XI GEBÜHRENKAPITEL XI GEBÜHREN
10. Rückzahlung von Gebühren10. Rückzahlung von Gebühren
10.2 Besondere Rückzahlungstatbestände10.2 Besondere Rückzahlungstatbestände
  10.2.2 Rückzahlung der weiteren Recherchengebühr10.2.2 Rückzahlung der weiteren Recherchengebühr     10.2.4 Rückzahlung der Prüfungsgebühr10.2.4 Rückzahlung der Prüfungsgebühr  
 

10.2.3

Rückzahlung der internationalen Recherchengebühr

 

Die internationale Recherchengebühr wird in den Fällen zurückgezahlt, die in den Regeln 16.2, 16.3 und 41 PCT und im Anhang C zur Vereinbarung zwischen der Europäischen Patentorganisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) nach dem PCT (ABl. 12/2001, 601) vorgesehen sind.

 

Regel 16.2 PCT

Regel 16.3 PCT

Regel 41 PCT



Bei Anmeldungen, die vor dem 1.1.2004 eingereicht wurden, gilt für die Rückerstattung das System, das in der Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 13. Dezember 2001 (ABl. 1/2002, 56) dargelegt ist. Nach einer Änderung der Vorschriften in Anhang C, Teil II (3) der oben genannten Vereinbarung erfolgt eine Rückzahlung der internationalen Recherchengebühr, die für eine ab dem 1.1.2004 eingereichte internationale Anmeldung entrichtet wurde, nach Maßgabe der Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 30. November 2003 (ABl. 2003, 631). Gemäß Nummer 4 dieser Mitteilung entsprechen die Kriterien für die Feststellung, welcher Rückerstattungssatz anzuwenden ist, und das betreffende Verfahren den in der Mitteilung vom 13. Dezember 2001 unter Nr. 2 und 3 festgelegten Kriterien.