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Schriftstücke, die als Beweismittel verwendet werden sollen, können in jeder Sprache eingereicht werden. Dies gilt bei allen Verfahren vor dem EPA, insbesondere für Veröffentlichungen (beispielsweise für einen Auszug aus einer russischen Zeitschrift, der von einem Einsprechenden als Nachweis für mangelnde Neuheit oder für fehlende erfinderische Tätigkeit angeführt wird). Die Abteilung, die den Fall behandelt, kann jedoch eine Übersetzung in eine Amtssprache des EPA nach Wahl der Person, die das Schriftstück einreicht, verlangen. Reicht der Anmelder das Schriftstück im Verfahren vor der Erteilung ein, so wird das EPA eine Übersetzung verlangen, sofern die Prüfer die betreffende Sprache nicht vollkommen beherrschen. In den meisten Fällen werden solche Schriftstücke jedoch bei Einspruchsverfahren eingereicht, so dass in der Regel eine Übersetzung erforderlich sein wird. Die betreffende Abteilung kann verlangen, dass diese Übersetzung innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht wird. Diese ist von Fall zu Fall festzulegen. Die eingeräumte Frist darf nicht weniger als einen Monat betragen; sie hängt von der jeweiligen Sprache und dem Umfang des zu übersetzenden Schriftstücks ab.
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Regel 1 (3)
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