Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL VIII SPRACHEN
1. Vorschriften in Bezug auf die Verfahrenssprache
1.3 Europäische Teilanmeldungen; Anmeldungen nach Art. 61
 

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KAPITEL VIII SPRACHENKAPITEL VIII SPRACHEN
1. Vorschriften in Bezug auf die Verfahrenssprache1. Vorschriften in Bezug auf die Verfahrenssprache
  1.2 Verfahrenssprache1.2 Verfahrenssprache       
 

1.3

Europäische Teilanmeldungen; Anmeldungen nach Art. 61

 

Eine europäische Teilanmeldung muss in der Verfahrenssprache der früheren Anmeldung eingereicht werden. Wird jedoch Art. 14 (2) in Anspruch genommen, so kann die Teilanmeldung in der Amtssprache des Staats des Anmelders (zugelassene Nichtamtssprache, siehe VIII, 1.1), die für die frühere Anmeldung benutzt worden ist, eingereicht werden, muss dann aber in die Verfahrenssprache der früheren Anmeldung übersetzt werden. Die Frist für die Einreichung der Übersetzung beträgt einen Monat nach der Einreichung der Teilanmeldung, wenn diese Frist nach dem in Regel 6 (1) Satz 1 genannten Zeitraum abläuft (siehe VIII, 1.1); die gleiche Frist gilt im Falle einer gemäß Art. 61 (1) b) eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung.

 

Regel 4

Regel 6 (1)