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Die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung gemäß dem PCT tritt an die Stelle der in VI, 1 erwähnten Veröffentlichung, sofern die internationale Anmeldung in einer Amtssprache des EPA veröffentlicht worden ist. Wird die internationale Anmeldung nicht in einer Amtssprache des EPA veröffentlicht, so veröffentlicht das EPA die vom Anmelder beigebrachte Übersetzung der internationalen Anmeldung; die Bestimmungen von VI, 1 sind, soweit sie zutreffen, auf solche Veröffentlichungen entsprechend anzuwenden.
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Art. 158 (1)
Art. 158 (3)
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