Richtlinienfür die Prüfung TEIL A KAPITEL VII ANMELDUNGEN IM RAHMEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES... 5. Bestimmungen des Kapitels VI (Veröffentlichung der Anmeldung; Prüfungsantrag; Weiterleitung der Akte an... 5.3 Ergänzende europäische Recherche
Muss für eine internationale Anmeldung, die als europäische Patentanmeldung gilt, ein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt werden, so hat der Anmelder Anspruch auf die Aufforderung nach Art. 96 (1) (siehe VI, 2.3, zweiter Absatz und J 8/83, ABl. 4/1985, 102).