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Die Eingangsstelle teilt dem Anmelder den Tag mit, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist, und macht ihn auf die Vorschriften für den Prüfungsantrag in Art. 94 (2) und (3) aufmerksam. Der Anmelder kann aus der Unterlassung der Mitteilung keine Ansprüche herleiten. Ist in der Mitteilung irrtümlich ein späterer Tag der Veröffentlichung angegeben, so ist für die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags (siehe VI, 2.2) der spätere Tag maßgebend, wenn der Fehler nicht ohne weiteres erkennbar war. Ferner wird der Anmelder in der Mitteilung darauf hingewiesen, dass die Benennungsgebühren innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten sind, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des Recherchenberichts hingewiesen worden ist (siehe III, 12.2 und 12.3).
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Regel 50 (1)
Regel 50 (2)
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