Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL IX GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
1. Vertretung
1.3 Gemeinsamer Vertreter
 

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TEIL A
KAPITEL IX GEMEINSAME VORSCHRIFTENKAPITEL IX GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
1. Vertretung1. Vertretung
  1.2 Vertretung durch einen Angestellten1.2 Vertretung durch einen Angestellten     1.4 Liste der zugelassenen Vertreter; Rechtsanwälte1.4 Liste der zugelassenen Vertreter; Rechtsanwälte  
 

1.3

Gemeinsamer Vertreter

 

Gemeinsame Anmelder, gemeinsame Patentinhaber und mehrere Personen, die gemeinsam einen Einspruch oder einen Antrag auf Beitritt einreichen, können nur durch einen gemeinsamen Vertreter handeln. Ist im Antrag auf Erteilung des europäischen Patents, im Einspruch oder im Antrag auf Beitritt kein gemeinsamer Vertreter bezeichnet, so gilt der Beteiligte, der im betreffenden Schriftstück als Erster genannt ist, als gemeinsamer Vertreter. Dieser kann somit eine juristische Person sein. Ist einer der Beteiligten jedoch verpflichtet, einen zugelassenen Vertreter zu bestellen, so gilt dieser Vertreter als gemeinsamer Vertreter, sofern nicht der im Schriftstück als Erster genannte Beteiligte einen zugelassenen Vertreter bestellt hat. Erfolgt im Laufe des Verfahrens ein Rechtsübergang auf mehrere Personen und haben diese Personen keinen gemeinsamen Vertreter bezeichnet, so sind die vorstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Ist eine entsprechende Anwendung nicht möglich, so fordert das EPA die genannten Personen auf, innerhalb von zwei Monaten einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so bestimmt das EPA den gemeinsamen Vertreter.

 

Art. 133 (4)

Regel 100 (1)



Voraussetzung für die Anwendung der Regel 100 ist, dass jeder Beteiligte oder dessen ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter das für seine Beteiligung maßgebliche Schriftstück (Erteilungsantrag, Einspruch usw.) unterzeichnet hat (siehe auch III, 4.2.2 und IX, 3.2 und 3.4). Ohne eine derartige Unterschrift kann eine Person nicht ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt und daher auch nicht durch einen gemeinsamen Vertreter vertreten werden.