Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL IX GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
1. Vertretung
1.4 Liste der zugelassenen Vertreter; Rechtsanwälte
 

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TEIL A
KAPITEL IX GEMEINSAME VORSCHRIFTENKAPITEL IX GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
1. Vertretung1. Vertretung
  1.3 Gemeinsamer Vertreter1.3 Gemeinsamer Vertreter     1.5 Unterzeichnete Vollmacht1.5 Unterzeichnete Vollmacht  
 

1.4

Liste der zugelassenen Vertreter; Rechtsanwälte

 

Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen und der einer juristischen Person gleichgestellten Gesellschaften kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim EPA geführten Liste eingetragen sind. Die Vertretung kann aber wie von einem zugelassenen Vertreter auch von jedem Rechtsanwalt, der in einem Vertragsstaat zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in diesem Staat hat, in dem Umfang wahrgenommen werden, in dem er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens ausüben kann.

 

Art. 134 (1)

Art. 134 (7)