Richtlinienfür die Prüfung TEIL A KAPITEL IX GEMEINSAME VORSCHRIFTEN 2. Form der Unterlagen 2.2 Schriftstücke, die Unterlagen ersetzen, und Übersetzungen
Schriftstücke, die Unterlagen ersetzen, und Übersetzungen
Für Schriftstücke, die Unterlagen ersetzen, und für Übersetzungen von nach Art. 14 (2) eingereichten Unterlagen in eine Amtssprache gelten die gleichen Erfordernisse wie für die Unterlagen der Anmeldung.