Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
5. Anmeldungen betreffend Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen
 

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5.

Anmeldungen betreffend Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen

 

Sind in der europäischen Patentanmeldung Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, die der Definition laut WIPO-Standard ST.25 Nummer 2 ii) entsprechen, so sind sie in einem dem genannten WIPO-Standard entsprechenden Sequenzprotokoll darzustellen. Das Sequenzprotokoll ist möglichst als Bestandteil der Beschreibung einzureichen; es kann auch nachgereicht werden, ist dann aber nicht Bestandteil der Beschreibung. Zusätzlich zur schriftlichen Form - auf Papier oder in elektronischer Form - muss das Sequenzprotokoll auch in computerlesbarer Form entweder auf einem zugelassenen elektronischen Datenträger oder als Anhang zur elektronischen Anmeldung eingereicht werden. Die computerlesbaren Daten müssen dem WIPO-Standard ST.25 Nummer 39 ff. entsprechen. Die auf dem elektronischen Datenträger gespeicherte Information muss mit dem schriftlichen Sequenzprotokoll übereinstimmen, das die verbindliche Fassung darstellt. Der Anmelder oder sein Vertreter hat zusammen mit dem Datenträger eine entsprechende Erklärung gemäß Regel 27a (2) einzureichen. Siehe hierzu den Beschluss des Präsidenten des EPA vom 2. Oktober 1998 und die zugehörige Mitteilung des EPA, Beilage Nr. 2 zum ABl. 11/1998.

 

Regel 27a (1)

Regel 27a (4)

Regel 27a (2)



Die Eingangsstelle teilt dem Anmelder etwaige Mängel bezüglich des schriftlichen Sequenzprotokolls, des elektronischen Datenträgers oder der Erklärung gemäß Regel 27a (2) mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beseitigen. Werden die Erfordernisse der Regel 27a in Verbindung mit dem Beschluss des Präsidenten des EPA vom 2. Oktober 1998 nicht rechtzeitig - gegebenenfalls nach entsprechender Aufforderung durch die Eingangsstelle - erfüllt, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.

 

Art. 91 (2)

Regel 41 (1)

Art. 91 (1) b)

Art. 91 (3)



Der Anmelder kann die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragen.

 

Art. 121