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Sind in der europäischen Patentanmeldung Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, die der Definition laut WIPO-Standard ST.25 Nummer 2 ii) entsprechen, so sind sie in einem dem genannten WIPO-Standard entsprechenden Sequenzprotokoll darzustellen. Das Sequenzprotokoll ist möglichst als Bestandteil der Beschreibung einzureichen; es kann auch nachgereicht werden, ist dann aber nicht Bestandteil der Beschreibung. Zusätzlich zur schriftlichen Form - auf Papier oder in elektronischer Form - muss das Sequenzprotokoll auch in computerlesbarer Form entweder auf einem zugelassenen elektronischen Datenträger oder als Anhang zur elektronischen Anmeldung eingereicht werden. Die computerlesbaren Daten müssen dem WIPO-Standard ST.25 Nummer 39 ff. entsprechen. Die auf dem elektronischen Datenträger gespeicherte Information muss mit dem schriftlichen Sequenzprotokoll übereinstimmen, das die verbindliche Fassung darstellt. Der Anmelder oder sein Vertreter hat zusammen mit dem Datenträger eine entsprechende Erklärung gemäß Regel 27a (2) einzureichen. Siehe hierzu den Beschluss des Präsidenten des EPA vom 2. Oktober 1998 und die zugehörige Mitteilung des EPA, Beilage Nr. 2 zum ABl. 11/1998.
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Regel 27a (1)
Regel 27a (4)
Regel 27a (2)
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