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2.1
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Erfordernisse
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Der Formalsachbearbeiter muss sicherstellen, dass den in IX, 1 genannten Erfordernissen hinsichtlich der Vertretung entsprochen wird. Die wichtigsten dabei zu prüfenden Punkte sind:
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i)
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das Erfordernis, wonach Anmelder, die weder Wohnsitz noch Sitz in einem Vertragsstaat haben, durch einen zugelassenen Vertreter oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, der die Erfordernisse des Art. 134 (7) erfüllt, vertreten sein müssen,
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ii)
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die Frage, ob in dem Fall, dass ein Anmelder mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat durch einen Angestellten vertreten wird, dieser Angestellte bevollmächtigt ist, und
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iii)
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die Frage, ob die gegebenenfalls erforderliche Vollmacht (siehe IX, 1.5 und Beschluss des Präsidenten des EPA, ABl. 9/1991, 489) ordnungsgemäß erteilt und unterzeichnet ist (siehe IX, 3.2 und 3.4) und rechtzeitig eingereicht wurde.
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