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Zusätzlich zu den vorstehenden Angaben muss die Eingangsstelle die Beschreibung und die Patentansprüche prüfen, um sicherzustellen, dass unzulässige Angaben nach Regel 34 in der veröffentlichten Fassung der Anmeldung nicht enthalten sind und dass die Bezeichnung der Erfindung, die in der veröffentlichten Anmeldung erscheinen wird, im Allgemeinen den Erfordernissen der Regel 26 (2) b) entspricht. Die Eingangsstelle hat auch zu prüfen, ob fällige Anspruchsgebühren entrichtet worden sind (siehe auch III, 9), ob im Fall der Inanspruchnahme des Ausstellungsprivilegs nach Art. 55 (1) b) die Ausstellungsbescheinigung nach Regel 23 eingereicht worden ist (siehe auch IV, 3), ob bei europäischen Patentanmeldungen betreffend biologisches Material die Angaben nach Regel 28 (1) c) und d) vollständig sind (siehe auch IV, 4) und ob im Fall einer Anmeldung mit Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzen auch ein vorschriftsgemäßes Sequenzprotokoll mit eingereicht worden ist (siehe auch IV, 5 und Beschluss des Präsidenten des EPA, Beilage Nr. 2 zum ABl. 11/1998).
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Regel 34
Regel 31 (1)
Art. 55 (1) b)
Regel 23
Regel 28
Regel 27a
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