Richtlinienfür die Prüfung TEIL A KAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNG 4. Eingangsprüfung 4.2 Weitere Erfordernisse 4.2.2 Übersetzung
Die Übersetzung ins Deutsche, Englische oder Französische muss innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung der Anmeldung (siehe II, 4.2.1 zur Definition von "Einreichung der Anmeldung") eingereicht werden, jedoch nicht später als dreizehn Monate nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag (siehe VIII, 1.1).