Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNG
4. Eingangsprüfung
4.2 Weitere Erfordernisse
4.2.2 Übersetzung
 

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TEIL A
KAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNGKAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNG
4. Eingangsprüfung4. Eingangsprüfung
4.2 Weitere Erfordernisse4.2 Weitere Erfordernisse
  4.2.1 Anmelde- und Recherchengebühr4.2.1 Anmelde- und Recherchengebühr     4.2.3 Als zurückgenommen geltende Anmeldung4.2.3 Als zurückgenommen geltende Anmeldung  
 

4.2.2

Übersetzung

 

Die Übersetzung ins Deutsche, Englische oder Französische muss innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung der Anmeldung (siehe II, 4.2.1 zur Definition von "Einreichung der Anmeldung") eingereicht werden, jedoch nicht später als dreizehn Monate nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag (siehe VIII, 1.1).

 

Regel 6 (1)