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Bei Anmeldungen, deren Gegenstand offensichtlich nicht geheimhaltungsbedürftig ist, ist für die Weiterleitung an das EPA eine Frist von sechs Wochen nach dem Tag der Einreichung vorgesehen; diese Frist ist für Anmeldungen, bei denen weiter geprüft werden muss, ob sie geheimhaltungsbedürftig sind, auf vier Monate oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, auf 14 Monate nach dem Prioritätstag ausgedehnt. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Anmeldung, die nach der vorgeschriebenen Frist von sechs Wochen oder vier Monaten eingeht, bearbeitet werden muss, sofern die Anmeldung bis zum Ablauf des vierzehnten Monats nach der Einreichung oder gegebenenfalls nach dem Prioritätstag in München, Den Haag oder Berlin eingeht. Anmeldungen, die nach der zuletzt genannten Frist eingehen, gelten als zurückgenommen. Eine Wiedereinsetzung in die Frist des Art. 77 (5) ist zwar ausgeschlossen (siehe J 3/80, ABl. 4/1980, 92), jedoch kann ein Umwandlungsantrag nach Art. 135 (1) a) gestellt werden (siehe IV, 6).
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Art. 77 (5)
Art. 135 (1) a)
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