Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNG
1. Wo und wie können Anmeldungen eingereicht werden?
1.7 Weiterleitung von Anmeldungen
 

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TEIL A
KAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNGKAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNG
1. Wo und wie können Anmeldungen eingereicht werden?1. Wo und wie können Anmeldungen eingereicht werden?
  1.6 Schecks und Abbuchungsaufträge1.6 Schecks und Abbuchungsaufträge       
 

1.7

Weiterleitung von Anmeldungen

 

Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats hat die bei ihr oder bei anderen zuständigen Behörden dieses Staats eingereichten Anmeldungen (siehe II, 3.2) innerhalb der kürzesten Frist, die mit den nationalen Vorschriften über die Geheimhaltung der Erfindung vereinbar ist, an das EPA weiterzuleiten. (Hinsichtlich beigefügter Schecks und Abbuchungsaufträge siehe II, 1.5).

 

Art. 77



Bei Anmeldungen, deren Gegenstand offensichtlich nicht geheimhaltungsbedürftig ist, ist für die Weiterleitung an das EPA eine Frist von sechs Wochen nach dem Tag der Einreichung vorgesehen; diese Frist ist für Anmeldungen, bei denen weiter geprüft werden muss, ob sie geheimhaltungsbedürftig sind, auf vier Monate oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, auf 14 Monate nach dem Prioritätstag ausgedehnt. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Anmeldung, die nach der vorgeschriebenen Frist von sechs Wochen oder vier Monaten eingeht, bearbeitet werden muss, sofern die Anmeldung bis zum Ablauf des vierzehnten Monats nach der Einreichung oder gegebenenfalls nach dem Prioritätstag in München, Den Haag oder Berlin eingeht. Anmeldungen, die nach der zuletzt genannten Frist eingehen, gelten als zurückgenommen. Eine Wiedereinsetzung in die Frist des Art. 77 (5) ist zwar ausgeschlossen (siehe J 3/80, ABl. 4/1980, 92), jedoch kann ein Umwandlungsantrag nach Art. 135 (1) a) gestellt werden (siehe IV, 6).

 

Art. 77 (5)

Art. 135 (1) a)



Läuft die Frist des Art. 77 (5) an einem Tag ab, an dem die Postzustellung im Sinne von Regel 85 (2) unterbrochen oder im Anschluss an eine solche Unterbrechung gestört ist, so erstreckt sich die Frist auf den ersten Tag nach Beendigung der Unterbrechung oder Störung.

 

Regel 85 (2)