Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
6. Umwandlung in eine nationale Anmeldung
 

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KAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGENKAPITEL IV SONDERBESTIMMUNGEN
  5. Anmeldungen betreffend Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen5. Anmeldungen betreffend Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen       
 

6.

Umwandlung in eine nationale Anmeldung

 

Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats leitet das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents oder eines anderen, von dem nationalen Recht dieses Staates vorgesehenen Schutzrechts auf Antrag des Anmelders oder Inhabers des europäischen Patents in den in Art. 135 (1) aufgeführten Fällen ein. Wird der Umwandlungsantrag nicht innerhalb der in Art. 135 (2) vorgesehenen Frist von drei Monaten eingereicht, so erlischt die in Art. 66 angegebene Wirkung.

 

Art. 135



Der Umwandlungsantrag ist außer in dem Fall, in dem die Anmeldung nach Art. 77 (5) als zurückgenommen gilt, beim EPA zu stellen; in dem genannten Fall ist der Antrag bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz zu stellen, bei der die Anmeldung eingereicht worden ist.

 

Art. 136 (2)



Wird beim EPA ein Umwandlungsantrag eingereicht, so sind die Vertragsstaaten zu bezeichnen, in denen die Anwendung der nationalen Verfahren gewünscht wird, und es ist eine Umwandlungsgebühr zu entrichten. Ist die Gebühr nicht entrichtet worden, so wird dem Anmelder oder Patentinhaber mitgeteilt, dass der Antrag erst als gestellt gilt, wenn die Gebühr entrichtet worden ist. Das EPA übermittelt den Antrag den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der bezeichneten Vertragsstaaten und fügt eine Kopie der Akten der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents bei.

 

Art. 136 (1)