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Wird beim EPA ein Umwandlungsantrag eingereicht, so sind die Vertragsstaaten zu bezeichnen, in denen die Anwendung der nationalen Verfahren gewünscht wird, und es ist eine Umwandlungsgebühr zu entrichten. Ist die Gebühr nicht entrichtet worden, so wird dem Anmelder oder Patentinhaber mitgeteilt, dass der Antrag erst als gestellt gilt, wenn die Gebühr entrichtet worden ist. Das EPA übermittelt den Antrag den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der bezeichneten Vertragsstaaten und fügt eine Kopie der Akten der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents bei.
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Art. 136 (1)
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