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Schecks dürfen der europäischen Patentanmeldung nur dann beigefügt werden, wenn diese beim EPA eingereicht wird. Die Entgegennahme europäischer Patentanmeldungen durch zuständige nationale Behörden umfasst Zahlungsmittel nicht. Hingegen können Abbuchungsaufträge für ein laufendes Konto auch einer nicht beim EPA eingereichten europäischen Patentanmeldung fristwahrend beigefügt werden. Wird ein Abbuchungsauftrag per Telefax übermittelt, so ist zur Vermeidung von Doppelbuchungen von einer Nachreichung des Originals abzusehen (siehe Nrn. 6.2, 6.9 und 6.10 der Vorschriften über das laufende Konto, Beilage Nr. 2 zum ABl. 1/2005, 3).
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Nr. 6.9 VLK
Nr. 6.10 VLK
Nr. 6.2 VLK
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