Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNG
1. Wo und wie können Anmeldungen eingereicht werden?
1.6 Schecks und Abbuchungsaufträge
 

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TEIL A
KAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNGKAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNG
1. Wo und wie können Anmeldungen eingereicht werden?1. Wo und wie können Anmeldungen eingereicht werden?
  1.5 Nachreichung von Schriftstücken1.5 Nachreichung von Schriftstücken     1.7 Weiterleitung von Anmeldungen1.7 Weiterleitung von Anmeldungen  
 

1.6

Schecks und Abbuchungsaufträge

 

Schecks dürfen der europäischen Patentanmeldung nur dann beigefügt werden, wenn diese beim EPA eingereicht wird. Die Entgegennahme europäischer Patentanmeldungen durch zuständige nationale Behörden umfasst Zahlungsmittel nicht. Hingegen können Abbuchungsaufträge für ein laufendes Konto auch einer nicht beim EPA eingereichten europäischen Patentanmeldung fristwahrend beigefügt werden. Wird ein Abbuchungsauftrag per Telefax übermittelt, so ist zur Vermeidung von Doppelbuchungen von einer Nachreichung des Originals abzusehen (siehe Nrn. 6.2, 6.9 und 6.10 der Vorschriften über das laufende Konto, Beilage Nr. 2 zum ABl. 1/2005, 3).

 

Nr. 6.9 VLK

Nr. 6.10 VLK

Nr. 6.2 VLK