Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNG
1. Wo und wie können Anmeldungen eingereicht werden?
1.3 Einreichung von Anmeldungen in elektronischer Form
 

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TEIL A
KAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNGKAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNG
1. Wo und wie können Anmeldungen eingereicht werden?1. Wo und wie können Anmeldungen eingereicht werden?
  1.2 Einreichung von Anmeldungen per Telefax1.2 Einreichung von Anmeldungen per Telefax     1.4 Einreichung von Anmeldungen durch andere Verfahren1.4 Einreichung von Anmeldungen durch andere Verfahren  
 

1.3

Einreichung von Anmeldungen in elektronischer Form

 

Europäische Patentanmeldungen und internationale (PCT-) Anmeldungen können beim EPA in elektronischer Form online oder auf elektronischen Datenträgern eingereicht werden (siehe Beschluss des Präsidenten vom 29. Oktober 2002, ABl. 11/2002, 543). Derzeit ist als einziger Datenträger eine CD-R entsprechend ISO 9660 zugelassen (siehe Mitteilung des EPA vom 29. Oktober 2002 über die elektronische Einreichung von Patentanmeldungen und anderen Unterlagen, ABl. 11/2002, 545). Die Unterlagen einer europäischen oder einer internationalen Patentanmeldung in elektronischer Form sind unter Verwendung der epoline®-Software für die Online-Einreichung oder der PaTrAS-Software zu erstellen, die auch das Formblatt für den Erteilungsantrag umfassen (siehe Art. 3 des genannten Beschlusses des Präsidenten, die genannte Mitteilung vom 29. Oktober 2002, Nr. 5.1, ABl. 11/2002, 543 und 545 sowie die Mitteilung des EPA vom 19. März 2004, ABl. 5/2004, 270), soweit nicht die Verwendung einer anderen Software gestattet wird.

 

Im Erteilungsverfahren können auch andere Unterlagen in elektronischer Form eingereicht werden (siehe Mitteilung des EPA vom 3. Dezember 2003, ABl. 12/2003, 609). Zum Sonderfall der elektronischen Einreichung von Prioritätsunterlagen, die seit dem 30. Juli 2004 vom USPTO ausgestellt werden, siehe III, 6.7.

 

Für elektronisch auf diesem Weg eingereichte Unterlagen sind keine Papierunterlagen zur Bestätigung nachzureichen (siehe Art. 5 des genannten Beschlusses des Präsidenten).

 

Europäische Patentanmeldungen können in elektronischer Form auch bei den zuständigen nationalen Behörden der Vertragsstaaten eingereicht werden, die dies gestatten, was gegenwärtig bei Deutschland (DE) - mit der PaTrAS-Software (siehe die genannte Mitteilung vom 19. März 2004) - Spanien (ES), Finnland (FI), Frankreich (FR) und dem Vereinigten Königreich (UK) der Fall ist.