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1.3
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Einreichung von Anmeldungen in elektronischer Form
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Europäische Patentanmeldungen und internationale (PCT-) Anmeldungen können beim EPA in elektronischer Form online oder auf elektronischen Datenträgern eingereicht werden (siehe Beschluss des Präsidenten vom 29. Oktober 2002, ABl. 11/2002, 543). Derzeit ist als einziger Datenträger eine CD-R entsprechend ISO 9660 zugelassen (siehe Mitteilung des EPA vom 29. Oktober 2002 über die elektronische Einreichung von Patentanmeldungen und anderen Unterlagen, ABl. 11/2002, 545). Die Unterlagen einer europäischen oder einer internationalen Patentanmeldung in elektronischer Form sind unter Verwendung der epoline®-Software für die Online-Einreichung oder der PaTrAS-Software zu erstellen, die auch das Formblatt für den Erteilungsantrag umfassen (siehe Art. 3 des genannten Beschlusses des Präsidenten, die genannte Mitteilung vom 29. Oktober 2002, Nr. 5.1, ABl. 11/2002, 543 und 545 sowie die Mitteilung des EPA vom 19. März 2004, ABl. 5/2004, 270), soweit nicht die Verwendung einer anderen Software gestattet wird.
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Im Erteilungsverfahren können auch andere Unterlagen in elektronischer Form eingereicht werden (siehe Mitteilung des EPA vom 3. Dezember 2003, ABl. 12/2003, 609). Zum Sonderfall der elektronischen Einreichung von Prioritätsunterlagen, die seit dem 30. Juli 2004 vom USPTO ausgestellt werden, siehe III, 6.7.
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Für elektronisch auf diesem Weg eingereichte Unterlagen sind keine Papierunterlagen zur Bestätigung nachzureichen (siehe Art. 5 des genannten Beschlusses des Präsidenten).
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Europäische Patentanmeldungen können in elektronischer Form auch bei den zuständigen nationalen Behörden der Vertragsstaaten eingereicht werden, die dies gestatten, was gegenwärtig bei Deutschland (DE) - mit der PaTrAS-Software (siehe die genannte Mitteilung vom 19. März 2004) - Spanien (ES), Finnland (FI), Frankreich (FR) und dem Vereinigten Königreich (UK) der Fall ist.
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