Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNG
1. Wo und wie können Anmeldungen eingereicht werden?
1.4 Einreichung von Anmeldungen durch andere Verfahren
 

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TEIL A
KAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNGKAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNG
1. Wo und wie können Anmeldungen eingereicht werden?1. Wo und wie können Anmeldungen eingereicht werden?
  1.3 Einreichung von Anmeldungen in elektronischer Form1.3 Einreichung von Anmeldungen in elektronischer Form     1.5 Nachreichung von Schriftstücken1.5 Nachreichung von Schriftstücken  
 

1.4

Einreichung von Anmeldungen durch andere Verfahren

 

Seit 1.1.2003 können mit der EP-EASY-Software erstellte europäische Patentanmeldungen auf Diskette nebst Papierausdruck nicht mehr beim EPA eingereicht werden (siehe Mitteilung des EPA vom 1. Oktober 2002, ABl. 10/2002, 515). Dasselbe gilt für die Einreichung europäischer Patentanmeldungen bei den Ämtern Belgiens (BE), der Schweiz (CH), Finnlands (FI), Frankreichs (FR), Schwedens (SE) und des Vereinigten Königreichs (UK).

 

Die Einreichung europäischer Patentanmeldungen durch andere Verfahren wie E-Mail ist zurzeit nicht zulässig (siehe auch Mitteilung vom 12. September 2000, ABl. 10/2000, 458).