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1.2
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Einreichung von Anmeldungen per Telefax
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Anmeldungen können auch per Telefax bei den Annahmestellen des EPA oder bei den zuständigen nationalen Behörden der Vertragsstaaten eingereicht werden, die dies gestatten. Gegenwärtig sind dies Österreich (AT), Belgien (BE), Bulgarien (BG), die Schweiz (CH), die Tschechische Republik (CZ), Deutschland (DE), Dänemark (DK), Spanien (ES), Finnland (FI), Frankreich (FR), Griechenland (GR), Irland (IE), Island (IS), Liechtenstein (LI), Luxemburg (LU), Monaco (MC), Polen (PL), Portugal (PT), Schweden (SE), Slowenien (SI), die Slowakei (SK) und das Vereinigte Königreich (UK). Näheres ist der Broschüre "Nationales Recht zum EPÜ" (März 2003) zu entnehmen.
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Ist ein Schriftstück mit Hilfe dieses technischen Verfahrens unleserlich oder unvollständig übermittelt worden, so gilt es als nicht eingegangen, soweit es unleserlich ist oder der Übermittlungsversuch fehlgeschlagen ist, und der Absender ist unverzüglich zu benachrichtigen (siehe Beschluss des Präsidenten des EPA vom 6. Dezember 2004, ABl. 1/2005, 41 und Mitteilung des EPA vom 6. Dezember 2004, ABl. 1/2005, 44). Wird eine europäische Patentanmeldung per Telefax eingereicht, so ist eine schriftliche Nachreichung nur erforderlich, wenn die Qualität der betreffenden Schriftstücke mangelhaft ist. Dann fordert das EPA den Anmelder auf, diese innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat nachzureichen. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen. Um eine Doppelanlage von Anmeldeakten zu vermeiden, werden die Anmelder gebeten, das formgerechte Papierexemplar der Unterlagen mit einem Hinweis auf die Anmeldenummer oder das Datum der Übermittlung des Telefax und den Namen der Einreichungsbehörde zu versehen und deutlich darauf hinzuweisen, dass diese Unterlagen eine "Bestätigung einer per Telefax eingereichten Anmeldung" darstellen.
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Art. 91 (3)
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