Regel 97 - Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
SIEBENTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SIEBENTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS SECHSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SECHSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ACHTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ACHTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel IX - Rechts- und Amtshilfe Kapitel VIII - Unterrichtung der Öffentlichkeit Kapitel X - Vertretung
Regel 97 - Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten Regel 96 - Weitere Veröffentlichungen des Europäischen Patentamts Regel 98 - Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung

Regel 97

Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten


(1) Bei Mitteilungen, die sich aus der Anwendung des Übereinkommens ergeben, verkehren das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten unmittelbar miteinander. Das Europäische Patentamt und die Gerichte sowie die übrigen Behörden der Vertragsstaaten können miteinander durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz verkehren.


(2) Die Kosten, die durch die in Absatz 1 genannten Mitteilungen entstehen, sind von der Behörde zu tragen, die die Mitteilungen gemacht hat; diese Mitteilungen sind gebührenfrei.


 

Art. 130, 131