Artikel 106 - Beschwerdefähige Entscheidungen


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
SECHSTER TEIL - BESCHWERDEVERFAHREN FÜNFTER TEIL - EINSPRUCHSVERFAHREN SIEBENTER TEIL - GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
Artikel 106 - Beschwerdefähige Entscheidungen Artikel 105 - Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers Artikel 107 - Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte

Artikel 106 75

Beschwerdefähige Entscheidungen


(1) Die Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung sind mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.


(2) Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung kann auch eingelegt werden, wenn für alle benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet worden ist oder wenn das europäische Patent für alle diese Staaten erloschen ist.


(3) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar, sofern nicht in der Entscheidung die gesonderte Beschwerde zugelassen ist.


(4) Die Verteilung der Kosten des Einspruchsverfahrens kann nicht einziger Gegenstand einer Beschwerde sein.


(5) Eine Entscheidung über die Festsetzung des Betrags der Kosten des Einspruchsverfahrens ist mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn der Betrag eine in der Gebührenordnung bestimmte Höhe übersteigt.


75 Siehe hierzu Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 1/90, G 1/97, G 1/99, G 1/02, G 3/03 (Anhang I).

 

Art. 104
R. 63, 65, 68, 90