Regel 65 - Verwerfung der Beschwerde als unzulässig


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
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Regel 65 - Verwerfung der Beschwerde als unzulässig Regel 64 - Inhalt der Beschwerdeschrift Regel 66 - Prüfung der Beschwerde

Regel 65 95

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig


(1) Entspricht die Beschwerde nicht den Artikeln 106 bis 108 sowie Regel 1 Absatz 1 und Regel 64 Buchstabe b, so verwirft die Beschwerdekammer sie als unzulässig, sofern die Mängel nicht bis zum Ablauf der nach Artikel 108 maßgebenden Fristen beseitigt worden sind.


(2) Stellt die Beschwerdekammer fest, dass die Beschwerde der Regel 64 Buchstabe a nicht entspricht, so teilt sie dies dem Beschwerdeführer mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Beschwerdekammer die Beschwerde als unzulässig.


95 Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 9/92, G 1/97 (Anhang I).