Regel 1 - Ausnahmen von den Vorschriften über die Verfahrenssprache im schriftlichen Verfahren


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
ERSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ERSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERTEILUNG EUROPÄISCHER PATENTE ZWEITER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ZWEITEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel I - Sprachen des Europäischen Patentamts   Kapitel II - Organisation des Europäischen Patentamts
Regel 1 - Ausnahmen von den Vorschriften über die Verfahrenssprache im schriftlichen Verfahren   Regel 2 - Ausnahmen von den Vorschriften über die Verfahrenssprache im mündlichen Verfahren

Regel 1 1

Ausnahmen von den Vorschriften über die Verfahrenssprache im schriftlichen Verfahren


(1) Im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt kann jeder Beteiligte sich jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen. Die in Artikel 14 Absatz 4 vorgesehene Übersetzung kann in jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts eingereicht werden.


(2) Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents müssen in der Verfahrenssprache eingereicht werden.


(3) Schriftstücke, die als Beweismittel vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden sollen, insbesondere Veröffentlichungen, können in jeder Sprache eingereicht werden. Das Europäische Patentamt kann jedoch verlangen, dass innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, eine Übersetzung in einer seiner Amtssprachen eingereicht wird.


1 Geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 07.12.1990, in Kraft getreten am 01.06.1991 (ABl. EPA 1991, 4 ff.). Siehe hierzu Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 3/99 (Anhang I).

 

Art. 99, 105
R. 56, 65