Regel 64
Inhalt der Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift muss enthalten:
a) den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers nach Maßgabe der Regel 26 Absatz 2 Buchstabe c;
b)94 einen Antrag, der die angefochtene Entscheidung und den Umfang anzugeben hat, in dem ihre Änderung oder Aufhebung begehrt wird.
|