Regel 52 - Erteilung des europäischen Patents an verschiedene Anmelder


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
VIERTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM VIERTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS DRITTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM DRITTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS FÜNFTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM FÜNFTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel IV - Prüfung durch die Prüfungsabteilung Kapitel III - Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Kapitel V - Europäische Patentschrift
Regel 52 - Erteilung des europäischen Patents an verschiedene Anmelder Regel 51 - Prüfungsverfahren Regel 53 - Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung und Form der europäischen Patentschrift

Regel 52

Erteilung des europäischen Patents an verschiedene Anmelder


Sind als Anmelder für verschiedene Vertragsstaaten verschiedene Personen in das europäische Patentregister eingetragen, so erteilt die Prüfungsabteilung das europäische Patent den verschiedenen Anmeldern jeweils für die sie betreffenden Vertragsstaaten.


 

Art. 59, 97