Regel 52
Erteilung des europäischen Patents an verschiedene Anmelder
Sind als Anmelder für verschiedene Vertragsstaaten verschiedene Personen in das europäische Patentregister eingetragen, so erteilt die Prüfungsabteilung das europäische Patent den verschiedenen Anmeldern jeweils für die sie betreffenden Vertragsstaaten.
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