Regel 38a - Ausstellung von Prioritätsunterlagen


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
DRITTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM DRITTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ZWEITER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ZWEITEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS VIERTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM VIERTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel IV - Priorität Kapitel III - Jahresgebühren Kapitel I - Prüfung durch die Eingangsstelle
Regel 38a - Ausstellung von Prioritätsunterlagen Regel 38 - Prioritätserklärung und Prioritätsunterlagen Regel 39 - Mitteilung auf Grund der Eingangsprüfung

Regel 38a 66

Ausstellung von Prioritätsunterlagen


Auf Antrag stellt das Europäische Patentamt für den Anmelder eine beglaubigte Kopie der europäischen Patentanmeldung (Prioritätsunterlage) aus. Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die erforderlichen Bedingungen einschließlich der Form der Prioritätsunterlage und der Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.


66 Eingefügt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 11.10.2000, in Kraft getreten am 02.11.2000 (ABl. EPA 2000, 473).