Artikel 57 - Gewerbliche Anwendbarkeit


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN DRITTER TEIL - DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG
Kapitel I - Patentierbarkeit Kapitel V - Finanzvorschriften Kapitel II - Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen - Erfindernennung
Artikel 57 - Gewerbliche Anwendbarkeit Artikel 56 - Erfinderische Tätigkeit Artikel 58 - Recht zur Anmeldung europäischer Patente

Artikel 57 33

Gewerbliche Anwendbarkeit


Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.


33 Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 1/83, G 5/83, G 6/83, G 1/03, G 2/03 (Anhang I).

 

Art. 52, 100, 138
R. 23e, 27, 27a