Artikel 56 - Erfinderische Tätigkeit


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN DRITTER TEIL - DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG
Kapitel I - Patentierbarkeit Kapitel V - Finanzvorschriften Kapitel II - Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen - Erfindernennung
Artikel 56 - Erfinderische Tätigkeit Artikel 55 - Unschädliche Offenbarungen Artikel 57 - Gewerbliche Anwendbarkeit

Artikel 56 32

Erfinderische Tätigkeit


Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinn des Artikels 54 Absatz 3, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.


32 Siehe hierzu Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 3/98, G 2/98, G 2/99, G 1/03, G 2/03 (Anhang I).

 

Art. 52, 100, 138
R. 27, 27a, 44