Artikel 52 - Patentfähige Erfindungen


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN DRITTER TEIL - DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG
Kapitel I - Patentierbarkeit Kapitel V - Finanzvorschriften Kapitel II - Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen - Erfindernennung
Artikel 52 - Patentfähige Erfindungen Artikel 51 - Gebührenordnung Artikel 53 - Ausnahmen von der Patentierbarkeit

Artikel 52 28

Patentfähige Erfindungen


(1) Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.


(2) Als Erfindungen im Sinn des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:


a) Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;


b) ästhetische Formschöpfungen;


c) Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;


d) die Wiedergabe von Informationen.


(3) Absatz 2 steht der Patentfähigkeit der in dieser Vorschrift genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.


(4) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinn des Absatzes 1. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren.


28 Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 1/83, G 5/83, G 6/83, G 1/98, G 1/03, G 2/03 (Anhang I).

 

Art. 54, 56, 57, 100, 138
R. 23b, 23c, 23e